Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

der

Firma kalb Material für Möbel GmbH

– nachfolgend als “Verkäufer” bezeichnet –

Stand 01/2021

§1 Geltungsbereich

1. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen aufgrund dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.

Diese sind Bestandteil aller Verträge, die der Verkäufer mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend „Kunden“ genannt) über die von ihm angebotenen Lieferungen und Leistungen schließt.

Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen und Angebote an den Kunden, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

2. Die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende oder entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Verkäufer ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn der Verkäufer in Kenntnis entgegenstehende oder von seinen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführt.

3. Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Kunden ist der schriftlich geschlossene Kaufvertrag einschließlich dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungenbedingungen.

Mündliche Zusagen des Verkäufers vor Abschluss des Kaufvertrages sowie nachträgliche Ergänzungen, Abänderungen und Nebenabreden werden erst mit der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers verbindlich.

§ 2 Angebot, Auftragsbestätigungen und Angebotsunterlagen

1. Alle Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.

2. Bestellungen/Aufträge des Kunden werden nur mit den Auftragsbestätigungen des Verkäufers gültig. Widerspricht der Kunde nicht innerhalb von 7 Tagen den Bedingungen der Auftragsbestätigung, so gelten die Bedingungen als vereinbart.

3. Rahmenaufträge, mit gesonderten Liefer- und Zahlungsbedingungen erhalten ebenfalls nur Gültigkeit mit der Rahmenauftragsbestätigung des Verkäufers. Die Frist, bzw. angegebene Laufzeit der Rahmenverträge beginnt mit der Lieferbereitschaft des Verkäufers. Nach Ablauf der Rahmenvertragslaufzeit, kann der Verkäufer die noch nicht abgenommene Ware innerhalb von 4 Wochen dem Kunden liefern und berechnen.

4. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen dem Kunden zur Verfügung gestellten Unterlagen, behält sich der Verkäufer alle Eigentums- und Urheberrechte vor. Solche Unterlagen dürfen nicht ohne die ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Verkäufers an Dritte weitergegeben werden und sind auf Verlangen des Verkäufers unverzüglich zurückzugeben.

5. Muster werden, sofern nichts anderes vereinbart ist, nur gegen Berechnung geliefert.

6. Außendienstmitarbeiter oder Handelsvertreter des Verkäufers sind zur Vertretung des Verkäufers nur befugt, wenn und soweit eine schriftliche Vollmacht erteilt wurde.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

1. Für alle Lieferverträge gelten die im Angebot bzw. der Auftragsbestätigung des Verkäufers angegebenen Preise. Alle Preise verstehen sich in EURO zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Bei umsatzsteuerfreien Lieferungen im Auslandsgeschäft ist der Kunde verpflichtet, dem Verkäufer den Empfang der Ware am vereinbarten Lieferort zu bescheinigen.

2. Im Falle von unvorhergesehenen Wechselkursänderungen und Seetransportkosten behält sich der Verkäufer vor, seine Preise angemessen zu ändern.

3. Alle Lieferungen erfolgen in vollen Verpackungseinheiten.

4. Alle Rechnungen sind, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wurde, ab Rechnungsdatum innerhalb von 14 Tagen netto zahlbar. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen.

5. Wird ein fälliger Rechnungsbetrag trotz zweimaliger Mahnung nicht bezahlt, so werden alle noch offenstehenden Rechnungsbeträge sofort fällig.

6. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Verkäufer anerkannt sind.

7. Der Kunde ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht und darüber hinaus rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Verkäufer anerkannt ist.

§ 4 Lieferung, Lieferzeit, Lieferverzug

1. Lieferungen erfolgen „FCA“ (Incoterms ® 2010).

2. Vom Verkäufer in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist.

3. Bei Verkäufen ab Werk sind die Lieferfristen eingehalten, wenn die Ware innerhalb der Lieferfrist oder zu dem Liefertermin auf dem Gelände des Verkäufers oder an einem anderen benannten Ort dem Kunden zur Verfügung gestellt wird. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich die Lieferfristen und Termine auf den Zeit- punkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

4. Gerät der Verkäufer mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug und erwächst dem Kunden hieraus ein Verzögerungsschaden, so ist der Kunde berechtigt, eine Entschädigung zu verlangen, die für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs auf max. 0,5 %, insgesamt jedoch auf höchstens 5 % des Lieferwertes der im Verzug befindlichen Lieferung oder Leistung beschränkt ist. Etwaige nach den gesetzlichen Regelungen bestehende andere Rechtsbehelfe (Rücktritt, Schadensersatz statt der Leistung) bleiben dem Kunden vorbehalten, soweit sich nicht aus § 9 etwas anderes ergibt.

5. Der Verkäufer haftet nicht für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Schwierigkeiten in der Material- und Energiebeschaffung, Streiks, rechtmäßige Aussperrung, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Vorlieferanten) verursacht worden sind, die der Verkäufernicht zu vertreten hat. Bei Hindernissen von vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- und Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- und Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist.

6. Der Verkäufer ist zu Teilleistungen nur berechtigt, wenn- die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,

– die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und

– dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand entsteht.

§ 5 Verpackung

Alle Lieferungen erfolgen ausschließlich in den Standard-Verpackungseinheiten des Verkäufers. Der Verkäufer behält sich vor, Bestellmengen entsprechend seinen Verpackungsgrößen im handelsüblichen Umfang zu ändern, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.

§ 6 Transport, Annahmeverzug

1. Der Verkäufer ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Lieferungen im Namen und für Rechnung des Kunden zu versichern.

2. Bei Transportschäden hat der Kunde unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme bei den zuständigen Stellen zu veranlassen und den Verkäufer zu benachrichtigen.

3. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Verkäufer berechtigt, den ihm insoweit entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche und Rechte bleiben vorbehalten.

§ 7 Sachmängelhaftung

1. Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Beanstandungen sofort erkennbarer Mängel, insbesondere Unvollständigkeit der Lieferung, können nur innerhalb von drei Arbeitstagen nach Empfang der Ware berücksichtigt werden.

2. Maßgebend für die Bestimmung der Mangelfreiheit der gelieferten Waren sind vorrangig die vertraglich vereinbarten Beschaffenheitsmerkmale. Der Kunde haftet für die Richtigkeit der von ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen, insbesondere Zeichnungen, Lehren und Muster.

3. Bei Sachmängeln der gelieferten Ware ist der Verkäufer nach seiner Wahl zunächst zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Nacherfüllung ist der Verkäufer verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache an einen anderen Ort als den Geschäftssitz des Kunden verbracht wurde.

4. Der Kunde ist bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Minderung des Kaufpreises zu verlangen.

5. Beruht ein Mangel auf dem Verschulden des Verkäufers, kann der Kunde unter den in § 9 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.

§ 8 Rechtsmängelhaftung

1. Der Verkäufer hat Ware zu liefern, die frei von Rechten Dritter ist, die nach deutschem Recht oder dem Recht des Staates, in dem der Kunde seinen Geschäftssitz hat, bestehen und die er bei Vertragsabschluss kannte oder über die er nicht in Unkenntnis sein konnte.

2. Verletzt der Verkäufer diese Pflicht, wird der Verkäufer nach seiner Wahl und auf seine Kosten den Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Kunden durch Abschluss eines Lizenzvertrages das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt ihm dies innerhalb einer vom Kunden gesetzten angemessenen Frist nicht, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Minderung des Kaufpreises zu verlangen.

3. Etwaige Schadensersatzansprüche unterliegen den Beschränkungen von § 9 dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.

4. Für den Fall der Verletzung von Rechten Dritter sind die in § 8 genannten Verpflichtungen des Verkäufers vorbehaltlich der Regelungen in § 9 abschließend. Sie bestehen nur, wenn – der Kunde den Verkäufer unverzüglich von den geltend gemachten Rechten Dritter unterrichtet,

– dem Verkäufer alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben,

– der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Kunden beruht und

– die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Kunde den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.

5. Im Falle der Verletzung von Rechten Dritter, die darauf beruht, dass der Verkäufer Produkte nach Anweisung des Kunden herstellt oder der Kunde den Liefergegenstand eigenmächtig ändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet, stellt der Kunde den Verkäufer von jeglichen Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern frei.

§ 9 Sonstige Haftung

1. Die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter Lieferung, sonstiger Vertragsverletzung und unerlaubter Handlung richtet sich nach den nachfolgenden Regelungen.

2. Der Verkäufer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen

– bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,

– für die Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit,

– nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie

– bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat.

3. Bei Verletzung einer Pflicht, die wesentlich für die Erreichung des Vertragszweckes ist, und die der Verkäufer weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat, haftet der Verkäufer auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden.

4. Eine weitergehende Haftung des Verkäufers besteht nicht.

§ 10 Verjährung

Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln beträgt ein Jahr ab Gefahrübergang. Für Schadensersatzansprüche nach § 9 Abs. 2 gelten die gesetzlichen Fristen. Diese gelten auch im Fall eines Lieferantenregresses nach §§ 478, 479 BGB sowie für Mängel an Liefergegenständen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB).

§ 11 Eigentumsvorbehalt

1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden vor. Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer berechtigt, Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware durch den Verkäufer liegt ein Rücktritt vom Vertrag.

2. Der Kunde ist jedoch berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Verkäufer rechtzeitig nachkommt; eine Verpfändung oder Sicherheitsübereignung der Vorbehaltsware ist dem Kunden jedoch nicht gestattet.

Der Kunde tritt bereits jetzt an den Verkäufer alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Der Verkäufer nimmt die Abtretung hiermit an. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Verkäufer verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, so kann der Verkäufer verlangen, dass der Kunde ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderliche Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.

3. Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird stets für den Verkäufer vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Faktura-Endbetrag einschl. MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung.

4. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Faktura-Endbetrag einschl. MwSt.) zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde dem Verkäufer anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für den Verkäufer.

5. Für die im Rahmen der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Sache.

6. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die unter Vorbehalt gelieferte Ware oder in die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen oder in sonstige Sicherheiten hat der Kunde den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art.

7. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Verkäufer.

§ 12 Gerichtsstand und Rechtswahl

1. Gerichtsstand ist der Geschäftssitz des Verkäufers. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an dem für den Sitz des Kunden zuständigen Gericht zu verklagen.

2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

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